Das Aufgabenfeld
Meine Aufgaben werden durch das zuständige Amtsgericht bzw. Betreuungsgericht für jeden Einzelfall individuell festgelegt. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Aufgabenbereiche, die wie folgt unterteilt sind:
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Wohnungsangelegenheiten
Wenn ich für den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten (evtl. in Verbindung mit Aufenthaltsbestimmung) bestellt bin, habe ich die Aufgaben, mich um den Abschluss und die Erhaltung von Mietverträgen zu kümmern. Ich setze mich mit dem Vermieter auseinander und vertrete Sie bei Kündigungs- und Räumungsverfahren.
Falls ein Umzug in ein geeignetes Heim stattfinden soll, kümmere ich mich um die Haushaltsauflösung. Dies beinhaltet auch die evtl. notwendige Säuberung, Sanierung der Wohnung.
Wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim nötig ist oder evtl. nur vorübergehend ist, geben ich Ihnen – soweit es irgendwie möglich ist – die Gelegenheit, in Ihr vertrautes Umfeld zurückzukehren.
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Aufenthaltsbestimmungen
Voraussetzung für ein Tätigwerden meinerseits ist die Unfähigkeit des Betreuten, seinen Willen frei bezüglich eines Aufenthaltswechsels zu bestimmen (BayObLG FamRZ 1999, 1299
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Vertretung gegenüber von Behörden und Leistungsträgern
Die Anordnung einer Betreuung bedeutet nicht, dass dadurch automatisch angenommen werden darf, dass Sie auch Defizite in Ihrer Geschäftsfähigkeit aufweisen. Die Geschäftsfähigkeit einer Person – auch einer unter Betreuung stehenden Person – ist der Regelfall und bis zum Beweis des Gegenteils bleibt es auch dabei. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen die Betroffenen offensichtlich geschäftsunfähig sind, beispielsweise Bewusstlose oder schwer geistig behinderte Menschen.
Wenn eine Betreuung angeordnet wird und der Sie aber geschäftsfähig sind, handelt es sich hinsichtlich rechtlicher Handlungen von und für Sie um eine Doppelzuständigkeit einerseits von Ihnen selbst und andererseits von mir. Sie können nach wie vor für sich selbst handeln und ich kann – aufgrund seiner Stellvertretungsbefugnis innerhalb der erteilten Aufgabenkreise – ebenfalls für Sie handeln. Dies ist Ausdruck des Gedankens, dass durch die Anordnung einer Betreuung Sie nicht grundsätzlich in Ihrem Recht auf Selbstbestimmung, Handlungsfreiheit und Geschäftsfähigkeit beschränkt werden soll - soweit Ihnen dies möglich ist – selbst wahrnehmen und organisieren.
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Postangelegenheiten, Telefon, Emails
Auch dann, wenn der Aufgabenkreis „Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs“ angeordnet wurde, wird nicht automatisch die gesamte Post des Betreuten kontrolliert. Die Postkontrolle ist ein Sonderfall unter den Aufgabenkreisen, unterliegt strengen Voraussetzungen, muss entsprechend begründet sein und darf nur vom Richter angeordnet werden und ist nur dann begründet, wenn dies für die Erfüllung meiner Aufgaben erforderlich ist. Die Voraussetzungen dafür sind dann gegeben, wenn Sie die für Sie bestimmte Post nicht verstehen, bearbeiten oder weitergeben können.
Die Postkontrolle ist nur im Rahmen des konkreten Fürsorgebedürfnisses – welches sich in jedem Einzelfall anders darstellen kann – notwendig und rechtmäßig.
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Vermögenssorge, Geldangelegenheiten
Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, bedarf der konkreten tatrichterlichen Feststellung und ist aufgrund Ihrer konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation zu beurteilen. Ein Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. (BGH, Beschluss v. 30.06.2021 – XII ZB 73/21).
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Gesundheitssorge (Vorsorge, Termine)
Der Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ beinhaltet zunächst einmal die Organisation medizinischer, pflegerischer und medikativer Versorgung des Betroffenen für jede Art von Erkrankung oder Vorsorge.
Je nach Gesundheitszustand – werden Sie in eigener Verantwortung ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen selbst organisieren und durchführen.
Wir führen an dieser Stelle ein klärendes Gespräch inwieweit die medizinische Versorgung Ihnen selbst überlassen bleibt.
Für wichtige, weitreichende medizinische Behandlungen und komplexe medizinische Fragen, wie z. B. gefährliche Operationen oder Behandlungen mit schwerwiegenden Nebenwirkungen stehe ich Ihnen jederzeit zur Seite. Je schwieriger die medizinischen Zusammenhänge und je weitreichender die Folgen für Sie sind, desto eher ist davon auszugehen, dass Sie Unterstützung benötigen. Ich bin gerne hier für Sie da!
Darüber hinaus beinhaltet der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge auch den Abschluss von Behandlungsverträgen, Auswahl der Ärzte und Auswahl des Krankenhauses mit Ihnen – wenn möglich – in Abstimmung.
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Heimangelegenheiten
Erst dann, wenn Sie wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht (mehr) einsichtsfähig sind oder aus anderen Gründen keinen freien Willen mehr bilden können kann eine Unterbringung zulässig sein.
- freiheitsentziehende Unterbringung
- freiheitsentziehende Maßnahmen
- Heimplatzangelegenheiten