In Kindschaftssachen § 151 FamFG kann zur Wahrnehmung der Interessen des betroffenen minderjährigen Kindes ein sogenannter Verfahrensbeistand durch das Gericht nach § 158 Abs. 1, 2 FamFG bestellt werden. Dies beinhaltet im Einzelnen folgende Felder:
- Sorgerechtliche Verfahren
- Umgangsverfahren
- Kindesherausgabeverfahren
- Die Vormundschaft betreffende Verfahren
- Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen
- Verfahren betreffend der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen
Im Sprachgebrauch wird der Verfahrensbeistand auch der „Anwalt des Kindes“ bezeichnet. Er ist aber nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Aufgaben und Befugnisse des Verfahrensbeistandes
Die Aufgaben des Verfahrensbeistands sind in § 158 Abs. 4 S. 1 FamFG genau geregelt. Danach hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Das bedeutet, dass der Verfahrensbeistand dafür zuständig ist, sowohl den subjektiven Willen des Kindes, als auch objektive Kriterien des sog. Kindeswohls zu ermitteln und in das Verfahren einzubringen. Hierüber verfasst er eine eigene Stellungnahme, die dem Gericht übermittelt wird.
Außerdem kümmert sich der Verfahrensbeistand auch darum, dem Kind den Inhalt und einen möglichen Ausgang des Verfahrens kindgerecht zu erklären. Hierfür sind regelmäßig Fachpersonen durch ihre Unvoreingenommenheit und Neutralität besser geeignet als die Eltern selbst, die durch die Belastungen des anhängigen Verfahrens und mögliche vorangegangene Streitigkeiten häufig nicht in der Lage sind, die Situation Ihrem Kind objektiv und sachlich verständlich nahe zu bringen.
Zusätzlich können dem Verfahrensbeistand durch das Gericht andere Aufgaben übertragen werden. Hierzu zählen nach den Umständen des Einzelfalls nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG Gespräche des Verfahrensbeistands mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen des Kindes oder die Mitwirkung an der Erarbeitung einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand. Prozessual stehen dem Verfahrensbeistand außerdem Verfahrensrechte als Verfahrensbeteiligter i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu; beispielsweise besteht ein Recht auf Akteneinsicht und natürlich das Recht auf rechtliches Gehör.
Der Verfahrensbeistand hat seine Aufgaben selbst und eigenständig wahrzunehmen, somit ist dies eine selbständige Tätigkeit.
Er unterliegt weder Weisungen des Gerichts noch der Eltern.