Meine Philosophie

„Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Das ist der Leitspruch und das tiefe Bedürfnis in mir, den Betroffenen dieses Gefühl nicht zu nehmen, obwohl ich für sie „bestellt“ wurde.

Ich möchte helfen, aus der besonderen Situation des Betroffenen das Beste zu machen. Lebensqualität, Selbstbestimmung und Förderung von Selbständigkeit – Hilfe zur Selbsthilfe - stehen im Fokus meiner Arbeit.

Sprechen Sie mit mir… Wir finden Lösungen!

Ich als Berufsbetreuerin entwickele ein Vertrauensverhältnis zu der mir anvertrauten Person. Alles, was passiert, ist auf die jeweiligen Bedürfnisse dieses Menschen angepasst. Sensibilität und Feingefühl ist eine Selbstverständlichkeit.

Was macht eine Berufsbetreuerin?

Eine Berufsbetreuerin ist eine Person, die in Deutschland rechtliche Betreuungen (§ 1896 ff. BGB) im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübt. Es handelt sich hier um eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der Vormundschaft für Erwachsene durch die Betreuung im Jahr 1992) entwickelt hat.

Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass die Betreuerin als gesetzlicher Vertreter die rechtlichen Erledigungen von Angelegenheiten, die der Betreute krankheitsbedingt nicht mehr selbst in ihrer rechtlichen Konsequenz erfassen und allein wahrnehmen kann, übernimmt. Nichtsdestotrotz bleibt zum Wohle des Betreuten, dass er immer die Möglichkeit bekommt, mit der ihm verbliebenen Fähigkeiten sein Leben nach eigenen Wünschen zu gestalten. Die Betreuung ist keine Entmündigung.

Die Aufsicht der Tätigkeit erfolgt durch das jeweilig zuständige Betreuungs- bzw. Amtsgericht.

Alle rechtlichen Betreuer stehen unter der Aufsicht nach §1837 Abs. 1, 1908i Abs. 1 BGB). Die Betreuerin ist Berichts- und meldepflichtig.

Was macht ein Verfahrensbeistand?

In Kindschaftssachen § 151 FamFG kann zur Wahrnehmung der Interessen des betroffenen minderjährigen Kindes ein sogenannter Verfahrensbeistand durch das Gericht nach § 158 Abs. 1, 2 FamFG bestellt werden. Dies beinhaltet im Einzelnen folgende Felder:

  • Sorgerechtliche Verfahren
  • Umgangsverfahren
  • Kindesherausgabeverfahren
  • Die Vormundschaft betreffende Verfahren
  • Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen
  • Verfahren betreffend der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen

Im Sprachgebrauch wird der Verfahrensbeistand auch der „Anwalt des Kindes“ bezeichnet. Er ist aber nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Aufgaben und Befugnisse des Verfahrensbeistandes

Die Aufgaben des Verfahrensbeistands sind in § 158 Abs. 4 S. 1 FamFG genau geregelt. Danach hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Das bedeutet, dass der Verfahrensbeistand dafür zuständig ist, sowohl den subjektiven Willen des Kindes, als auch objektive Kriterien des sog. Kindeswohls zu ermitteln und in das Verfahren einzubringen. Hierüber verfasst er eine eigene Stellungnahme, die dem Gericht übermittelt wird.

Außerdem kümmert sich der Verfahrensbeistand auch darum, dem Kind den Inhalt und einen möglichen Ausgang des Verfahrens kindgerecht zu erklären. Hierfür sind regelmäßig Fachpersonen durch ihre Unvoreingenommenheit und Neutralität besser geeignet als die Eltern selbst, die durch die Belastungen des anhängigen Verfahrens und mögliche vorangegangene Streitigkeiten häufig nicht in der Lage sind, die Situation Ihrem Kind objektiv und sachlich verständlich nahe zu bringen.

Zusätzlich können dem Verfahrensbeistand durch das Gericht andere Aufgaben übertragen werden. Hierzu zählen nach den Umständen des Einzelfalls nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG Gespräche des Verfahrensbeistands mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen des Kindes oder die Mitwirkung an der Erarbeitung einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand. Prozessual stehen dem Verfahrensbeistand außerdem Verfahrensrechte als Verfahrensbeteiligter i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu; beispielsweise besteht ein Recht auf Akteneinsicht und natürlich das Recht auf rechtliches Gehör.

Der Verfahrensbeistand hat seine Aufgaben selbst und eigenständig wahrzunehmen, somit ist dies eine selbständige Tätigkeit.

Er unterliegt weder Weisungen des Gerichts noch der Eltern.

„In der Mitte von Schwierigkeiten liegen die Möglichkeiten.“

Das Aufgabenfeld

Meine Aufgaben werden durch das zuständige Amtsgericht bzw. Betreuungsgericht für jeden Einzelfall individuell festgelegt. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Aufgabenbereiche, die wie folgt unterteilt sind:

  • Wohnungsangelegenheiten

    Wenn ich für den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten (evtl. in Verbindung mit Aufenthaltsbestimmung) bestellt bin, habe ich die Aufgaben, mich um den Abschluss und die Erhaltung von Mietverträgen zu kümmern. Ich setze mich mit dem Vermieter auseinander und vertrete Sie bei Kündigungs- und Räumungsverfahren.

    Falls ein Umzug in ein geeignetes Heim stattfinden soll, kümmere ich mich um die Haushaltsauflösung. Dies beinhaltet auch die evtl. notwendige Säuberung, Sanierung der Wohnung.

    Wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim nötig ist oder evtl. nur vorübergehend ist, geben ich Ihnen – soweit es irgendwie möglich ist – die Gelegenheit, in Ihr vertrautes Umfeld zurückzukehren.

  • Aufenthaltsbestimmungen

    Voraussetzung für ein Tätigwerden meinerseits ist die Unfähigkeit des Betreuten, seinen Willen frei bezüglich eines Aufenthaltswechsels zu bestimmen (BayObLG FamRZ 1999, 1299

  • Vertretung gegenüber von Behörden und Leistungsträgern

    Die Anordnung einer Betreuung bedeutet nicht, dass dadurch automatisch angenommen werden darf, dass Sie auch Defizite in Ihrer Geschäftsfähigkeit aufweisen. Die Geschäftsfähigkeit einer Person – auch einer unter Betreuung stehenden Person – ist der Regelfall und bis zum Beweis des Gegenteils bleibt es auch dabei. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen die Betroffenen offensichtlich geschäftsunfähig sind, beispielsweise Bewusstlose oder schwer geistig behinderte Menschen.

    Wenn eine Betreuung angeordnet wird und der Sie aber geschäftsfähig sind, handelt es sich hinsichtlich rechtlicher Handlungen von und für Sie um eine Doppelzuständigkeit einerseits von Ihnen selbst und andererseits von mir. Sie können nach wie vor für sich selbst handeln und ich kann – aufgrund seiner Stellvertretungsbefugnis innerhalb der erteilten Aufgabenkreise – ebenfalls für Sie handeln. Dies ist Ausdruck des Gedankens, dass durch die Anordnung einer Betreuung Sie nicht grundsätzlich in Ihrem Recht auf Selbstbestimmung, Handlungsfreiheit und Geschäftsfähigkeit beschränkt werden soll - soweit Ihnen dies möglich ist – selbst wahrnehmen und organisieren.

  • Postangelegenheiten, Telefon, Emails

    Auch dann, wenn der Aufgabenkreis „Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs“ angeordnet wurde, wird nicht automatisch die gesamte Post des Betreuten kontrolliert. Die Postkontrolle ist ein Sonderfall unter den Aufgabenkreisen, unterliegt strengen Voraussetzungen, muss entsprechend begründet sein und darf nur vom Richter angeordnet werden und ist nur dann begründet, wenn dies für die Erfüllung meiner Aufgaben erforderlich ist. Die Voraussetzungen dafür sind dann gegeben, wenn Sie die für Sie bestimmte Post nicht verstehen, bearbeiten oder weitergeben können.

    Die Postkontrolle ist nur im Rahmen des konkreten Fürsorgebedürfnisses – welches sich in jedem Einzelfall anders darstellen kann – notwendig und rechtmäßig.

  • Vermögenssorge, Geldangelegenheiten

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, bedarf der konkreten tatrichterlichen Feststellung und ist aufgrund Ihrer konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation zu beurteilen. Ein Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. (BGH, Beschluss v. 30.06.2021 – XII ZB 73/21).

  • Gesundheitssorge (Vorsorge, Termine)

    Der Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ beinhaltet zunächst einmal die Organisation medizinischer, pflegerischer und medikativer Versorgung des Betroffenen für jede Art von Erkrankung oder Vorsorge.

    Je nach Gesundheitszustand – werden Sie in eigener Verantwortung ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen selbst organisieren und durchführen.

    Wir führen an dieser Stelle ein klärendes Gespräch inwieweit die medizinische Versorgung Ihnen selbst überlassen bleibt.

    Für wichtige, weitreichende medizinische Behandlungen und komplexe medizinische Fragen, wie z. B. gefährliche Operationen oder Behandlungen mit schwerwiegenden Nebenwirkungen stehe ich Ihnen jederzeit zur Seite. Je schwieriger die medizinischen Zusammenhänge und je weitreichender die Folgen für Sie sind, desto eher ist davon auszugehen, dass Sie Unterstützung benötigen. Ich bin gerne hier für Sie da!

    Darüber hinaus beinhaltet der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge auch den Abschluss von Behandlungsverträgen, Auswahl der Ärzte und Auswahl des Krankenhauses mit Ihnen – wenn möglich – in Abstimmung.

  • Heimangelegenheiten

    Erst dann, wenn Sie wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht (mehr) einsichtsfähig sind oder aus anderen Gründen keinen freien Willen mehr bilden können kann eine Unterbringung zulässig sein.

  • freiheitsentziehende Unterbringung
  • freiheitsentziehende Maßnahmen
  • Heimplatzangelegenheiten
„Glück entsteht oft durch Aufmerksamkeit in kleinen Dingen, Unglück oft durch Vernachlässigung kleiner Dinge.“

Die Kostensituation

Die Kostensituation hängt stark vom Lebensumfeld bzw. den Lebensumständen des Betroffenen ab.

Für detaillierte Auskünfte zu den Verfahrens- bzw. Betreuungskosten kann man sich an das jeweilige Amts- bzw. Betreuungsgericht werden. Gern gebe ich Ihnen aber auch die nötigen Auskünfte.

Was kann ich für Sie tun?

Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme.

Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere sie.

Adresse

Marie Rohleder
Rechtliche Berufsbetreuerin & Verfahrensbeistand
Dorfstr. 14
58332 Schwelm


E-Mail

info@mr-betreuungsbuero.de

Telefon

02336/4748110

Fax

02336/8064978

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