Meine Philosophie

„Die Würde des Menschen ist unantastbar“.

Das ist der Leitspruch meines Tuns und das tiefe Bedürfnis in mir, den Personen die ich begleiten darf, dieses Gefühl der Unantastbarkeit nicht zu nehmen, obwohl ich für sie bestellt wurde.

Ich möchte helfen, aus der besonderen Situation jedes einzelnen Menschen mit seiner Geschichte, das Beste zu machen. Lebensqualität, Selbstbestimmung und Förderung von Selbständigkeit - Hilfe zur Selbsthilfe - stehen im Fokus meiner Arbeit.

Es gibt immer eine Lösung!

Ich als Berufsbetreuerin und Vormundin entwickele ein Vertrauensverhältnis zu der mir anvertrauten Person. Alles was passiert ist auf die jeweiligen Bedürfnisse dieses Menschen angepasst.

Sensibilität, Kompetenz und Professionalität sind eine Selbstverständlichkeit.

Was macht eine Berufsbetreuerin?

Eine Berufsbetreuerin ist eine Person, die in Deutschland rechtliche Betreuungen (§ 1896 ff. BGB) im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübt. Es handelt sich hier um eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der Vormundschaft für Erwachsene durch die Betreuung im Jahr 1992) entwickelt hat.

Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin die rechtlichen Erledigungen von Angelegenheiten, die der Betreute krankheitsbedingt nicht mehr selbst in ihrer rechtlichen Konsequenz erfassen und allein wahrnehmen kann, übernimmt. Nichtsdestotrotz bleibt zum Wohle des Betreuten, dass er immer die Möglichkeit bekommt, mit der ihm verbliebenen Fähigkeiten sein Leben nach eigenen Wünschen zu gestalten. Die Betreuung ist keine Entmündigung.

Die Aufsicht der Tätigkeit erfolgt durch das jeweilig zuständige Betreuungs- bzw. Amtsgericht.

Alle rechtlichen Betreuer stehen unter der Aufsicht nach §1837 Abs. 1, 1908i Abs. 1 BGB). Die Betreuerin ist Berichts- und meldepflichtig.

„In der Mitte von Schwierigkeiten liegen die Möglichkeiten.“

Das Aufgabenfeld

Meine Aufgaben werden durch das zuständige Amtsgericht bzw. Betreuungsgericht für jeden Einzelfall individuell festgelegt. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Aufgabenbereiche, die wie folgt unterteilt sind:

  • Wohnungsangelegenheiten

    Wenn ich für den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten (evtl. in Verbindung mit Aufenthaltsbestimmung) bestellt bin, habe ich die Aufgaben, mich um den Abschluss und die Erhaltung von Mietverträgen zu kümmern. Ich setze mich mit dem Vermieter auseinander und vertrete Sie bei Kündigungs- und Räumungsverfahren.

    Falls ein Umzug in ein geeignetes Heim stattfinden soll, kümmere ich mich um die Haushaltsauflösung. Dies beinhaltet auch die evtl. notwendige Säuberung, Sanierung der Wohnung.

    Wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim nötig ist oder evtl. nur vorübergehend ist, geben ich Ihnen – soweit es irgendwie möglich ist – die Gelegenheit, in Ihr vertrautes Umfeld zurückzukehren.

  • Aufenthaltsbestimmungen

    Voraussetzung für ein Tätigwerden meinerseits ist die Unfähigkeit des Betreuten, seinen Willen frei bezüglich eines Aufenthaltswechsels zu bestimmen (BayObLG FamRZ 1999, 1299

  • Vertretung gegenüber von Behörden und Leistungsträgern

    Die Anordnung einer Betreuung bedeutet nicht, dass dadurch automatisch angenommen werden darf, dass Sie auch Defizite in Ihrer Geschäftsfähigkeit aufweisen. Die Geschäftsfähigkeit einer Person – auch einer unter Betreuung stehenden Person – ist der Regelfall und bis zum Beweis des Gegenteils bleibt es auch dabei. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen die Betroffenen offensichtlich geschäftsunfähig sind, beispielsweise Bewusstlose oder schwer geistig behinderte Menschen.

    Wenn eine Betreuung angeordnet wird und der Sie aber geschäftsfähig sind, handelt es sich hinsichtlich rechtlicher Handlungen von und für Sie um eine Doppelzuständigkeit einerseits von Ihnen selbst und andererseits von mir. Sie können nach wie vor für sich selbst handeln und ich kann – aufgrund seiner Stellvertretungsbefugnis innerhalb der erteilten Aufgabenkreise – ebenfalls für Sie handeln. Dies ist Ausdruck des Gedankens, dass durch die Anordnung einer Betreuung Sie nicht grundsätzlich in Ihrem Recht auf Selbstbestimmung, Handlungsfreiheit und Geschäftsfähigkeit beschränkt werden soll - soweit Ihnen dies möglich ist – selbst wahrnehmen und organisieren.

  • Postangelegenheiten, Telefon, Emails

    Auch dann, wenn der Aufgabenkreis „Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs“ angeordnet wurde, wird nicht automatisch die gesamte Post des Betreuten kontrolliert. Die Postkontrolle ist ein Sonderfall unter den Aufgabenkreisen, unterliegt strengen Voraussetzungen, muss entsprechend begründet sein und darf nur vom Richter angeordnet werden und ist nur dann begründet, wenn dies für die Erfüllung meiner Aufgaben erforderlich ist. Die Voraussetzungen dafür sind dann gegeben, wenn Sie die für Sie bestimmte Post nicht verstehen, bearbeiten oder weitergeben können.

    Die Postkontrolle ist nur im Rahmen des konkreten Fürsorgebedürfnisses – welches sich in jedem Einzelfall anders darstellen kann – notwendig und rechtmäßig.

  • Vermögenssorge, Geldangelegenheiten

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, bedarf der konkreten tatrichterlichen Feststellung und ist aufgrund Ihrer konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation zu beurteilen. Ein Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. (BGH, Beschluss v. 30.06.2021 – XII ZB 73/21).

  • Gesundheitssorge (Vorsorge, Termine)

    Der Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ beinhaltet zunächst einmal die Organisation medizinischer, pflegerischer und medikativer Versorgung des Betroffenen für jede Art von Erkrankung oder Vorsorge.

    Je nach Gesundheitszustand – werden Sie in eigener Verantwortung ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen selbst organisieren und durchführen.

    Wir führen an dieser Stelle ein klärendes Gespräch inwieweit die medizinische Versorgung Ihnen selbst überlassen bleibt.

    Für wichtige, weitreichende medizinische Behandlungen und komplexe medizinische Fragen, wie z. B. gefährliche Operationen oder Behandlungen mit schwerwiegenden Nebenwirkungen stehe ich Ihnen jederzeit zur Seite. Je schwieriger die medizinischen Zusammenhänge und je weitreichender die Folgen für Sie sind, desto eher ist davon auszugehen, dass Sie Unterstützung benötigen. Ich bin gerne hier für Sie da!

    Darüber hinaus beinhaltet der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge auch den Abschluss von Behandlungsverträgen, Auswahl der Ärzte und Auswahl des Krankenhauses mit Ihnen – wenn möglich – in Abstimmung.

  • Heimangelegenheiten

    Erst dann, wenn Sie wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht (mehr) einsichtsfähig sind oder aus anderen Gründen keinen freien Willen mehr bilden können kann eine Unterbringung zulässig sein.

  • freiheitsentziehende Unterbringung
  • freiheitsentziehende Maßnahmen
  • Heimplatzangelegenheiten
„Glück entsteht oft durch Aufmerksamkeit in kleinen Dingen, Unglück oft durch Vernachlässigung kleiner Dinge.“

Die Kostensituation

Die Kostensituation hängt stark vom Lebensumfeld bzw. den Lebensumständen des Betroffenen ab.

Für detaillierte Auskünfte zu den Verfahrens- bzw. Betreuungskosten kann man sich an das jeweilige Amts- bzw. Betreuungsgericht werden. Gern gebe ich Ihnen aber auch die nötigen Auskünfte.

Was macht ein Vormund?

Manchmal können Eltern die Verantwortung aus den unterschiedlichsten Gründen für ihr Kind oder ihrer Kinder nicht übernehmen. In solchen Fällen bestellt das Familiengericht einen Vormund. Der Vormund übernimmt diese Verantwortung und ist dann für das Kind da, vertritt seine Rechte und sorgt dafür, dass es gut geschützt und begleitet wird.

Aufgaben eines Vormunds

📌 Personensorge

  • Entscheidungen über Erziehung, Schule, Ausbildung und Aufenthalt
  • Begleitung bei wichtigen Fragen im Alltag

📌 Vermögenssorge

  • Verwaltung und Schutz des Vermögens des Kindes
  • Sicherstellung, dass alles im Interesse des Kindes geschieht

📌 Rechtliche Vertretung

  • gegenüber Behörden, Gerichten und Dritten

Das Wichtigste dabei ist immer das Wohl des Kindes oder des/der Jugendlichen.

Eine Vormundin ist nicht nur eine gesetzliche Vertretung – sie ist eine verlässliche Person an der Seite des Kindes oder Jugendlichen, bis es/er erwachsen ist oder die Eltern ihre Aufgaben wieder übernehmen können.

Was kann ich für Sie tun?

Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme.

Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere sie.

Adresse

Marie Krause-Rohleder
Rechtliche Berufsbetreuungen & Vormundschaften
Dorfstr. 14
58332 Schwelm

Justizpostfach: eBO SafeID DE.Justiz.a974fc4f-95ba-46e6-b444-9b5920aa2047.3b56


E-Mail

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Telefon

02336/4748110

Fax

02336/8064978

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